Was ist ein Versicherungsmakler — und warum es wichtig ist
Der Versicherungsmakler ist ein offiziell regulierter reglementierter Beruf gemäß § 94 Z 76 GewO. Voraussetzung sind die Befähigungsprüfung, die GISA-Registrierung sowie eine verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung.
Der zentrale Unterschied zum Agenten: Der Makler ist ungebunden. Er handelt AUSSCHLIESSLICH im Interesse des Kunden. Er ist keinem einzelnen Versicherer verpflichtet.
Der Versicherungsmakler hat trotz Tätigkeit für beide Parteien des Versicherungsvertrags überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.
— § 27 Abs. 1 MaklerG
Der Versicherungsmakler hat trotz Tätigkeit für beide Parteien des Versicherungsvertrags überwiegend die Interessen des Kunden zu wahren.
Diese Bestimmung ist zwingendes Recht — § 32 MaklerG verbietet eine Abweichung zum Nachteil des Kunden.
OGH 7Ob37/22z
27.04.2022Der Versicherungsmakler ist als «Bundesgenosse» des Versicherungsnehmers anzusehen und wird dessen Sphäre zugerechnet.
Der Makler ist als Bundesgenosse des Versicherungsnehmers anzusehen und wird dessen Sphäre zugerechnet.
Der Makler = «Bundesgenosse» des Kunden und gehört zur Sphäre des Versicherungsnehmers.
OGH 4Ob245/15f
23.02.2016Das Treueverhältnis begründet umfassende Schutzpflichten, Sorgfaltspflichten und Beratungspflichten.
Das Treueverhältnis begründet umfassende Schutz-, Sorgfalts- und Beratungspflichten.
Die zentrale Aufgabe des Maklers ist die Sicherstellung des bestmöglichen Versicherungsschutzes, die Risikosteuerung bei möglichst günstiger Deckung.
OGH 8 Ob 81/09h
28.01.2010Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung steht dem Versicherungsmakler aus dem Maklervertrag mit dem Versicherungskunden keine Provision, sonstige Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu.
Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung steht dem Makler aus dem Maklervertrag mit dem Kunden weder Provision noch sonstige Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu.
Der Kunde zahlt dem Makler nichts, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Makler erhält Provision vom Versicherer, nicht vom Kunden (§ 30 Abs. 1 MaklerG). Das garantiert, dass der Makler dem Kunden keine unerwartete Rechnung stellen kann.
Versicherungsmakler agieren in Österreich als Bundesgenosse des Kunden.
— Verhaltensleitsätze des Fachverbandes (29.11.2023, in Kraft seit 2.5.2024)
Versicherungsmakler agieren in Österreich als Bundesgenossen des Kunden.
Makler vs. Agent — die zentralen Unterschiede
Versicherungsmakler und Versicherungsagent sind zwei grundverschiedene Rollen im Versicherungswesen.
| Merkmal | Versicherungsmakler (WENEXUS) | Versicherungsagent |
|---|---|---|
| Auftraggeber | Der Kunde | Das Versicherungsunternehmen |
| Loyalität | Überwiegend beim Kunden (§ 27 MaklerG) | Beim Versicherer |
| Produktauswahl | Alle Anbieter am Markt | Nur ein/wenige Versicherer |
| Unabhängigkeit | Vollständig ungebunden | Vertraglich an Versicherer gebunden |
| Rechtliche Zuordnung | Sphäre des Versicherungsnehmers (OGH) | Sphäre des Versicherers |
| Vergütung | Provision oder Honorar | Provision vom Versicherer |
| Schadensfall | Vertretung der Kundeninteressen | Verfahren nach Vorgaben des Versicherers |
| Haftpflicht | Gesetzlich vorgeschrieben (§ 137c GewO) | Gesetzlich vorgeschrieben |
Unternehmensangaben
Unternehmen
Gewerbe
Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten
Reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 76 GewO
Rechtsgrundlage: § 94 Z 76 GewO 1994
Registerdaten
- Firmenbuchnummer:
FN 635890h - GISA-Zahl:
39387608 - Geschäftsführer: Johann Lehner
Unsere Befugnisse — das volle Leistungsspektrum
Als unabhängiger Versicherungsmakler handeln wir ausschließlich im Interesse des Kunden und verfügen über ein breites Spektrum gesetzlich definierter Befugnisse:
§ 28 Z 1 MaklerG
Gemäß § 28 Z 1 MaklerG und den Standesregeln ist der Makler verpflichtet, eine umfassende Analyse aller Risiken einschließlich existenzbedrohender Risiken durchzuführen.
Das ist keine freiwillige Leistung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung. Die Analyse umfasst persönliche, sachliche und unternehmerische Risiken des Kunden.
Persönlicher Versicherungsplan
Auf Grundlage der Risikoanalyse wird ein individuelles Deckungskonzept erstellt, das exakt auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten ist.
Der Kunde entscheidet selbst, welche Risiken er versichert — basierend auf der fachlichen Beratung des Maklers. Jede Entscheidung wird dokumentiert.
§ 28 Z 2 MaklerG
Gemäß § 28 Z 2 MaklerG hat der Makler Zugang zu ALLEN Produkten des österreichischen Versicherungsmarkts.
Objektive Analyse nach Preis, Deckungsumfang und Bonität des Versicherers. Im Gegensatz zum Agenten ist der Makler nicht auf die Produkte eines einzigen Versicherers beschränkt.
Zusätzliche Vertragsbedingungen
Möglichkeit, zusätzliche Bedingungen mit Versicherern zu verhandeln, die einem normalen Kunden nicht offenstehen.
Der Standardschutz kann durch Maklerklauseln individuell verbessert werden — durch besondere Bedingungen, die der Makler in den Versicherungsvertrag aufnimmt.
§ 28 Z 5 MaklerG
Gemäß § 28 Z 5 MaklerG prüft der Makler die Polizze sowie die korrekte Berechnung der Prämien.
Aufdeckung von Fehlern, Abweichungen von Vereinbarungen und Inkonsistenzen in der Polizze. Garantie, dass der Kunde genau jene Deckung erhält, die er bezahlt.
§ 28 Z 6 MaklerG
Gemäß § 28 Z 6 MaklerG und der Entscheidung OGH 4Ob245/15f vertritt der Makler die Interessen des Kunden im Schadensfall.
Verhandlungen mit dem Versicherer zur maximalen Durchsetzung der Kundenansprüche. Kontrolle der Fristen für Schadensmeldung und Bearbeitung.
§ 28 Z 7 MaklerG
Gemäß § 28 Z 7 MaklerG übernimmt der Makler die laufende Betreuung des Polizzenportfolios des Kunden.
Proaktive Optimierungsvorschläge bei Änderungen der Risikolage. Regelmäßige Überprüfung der Versicherungsbedingungen und Optimierung der Deckung.
§ 138 GewO
Unabhängige Beratung auf Honorarbasis (ohne Vermittlung).
Objektive Zweitmeinung für Unternehmen. Analyse bestehender Polizzen, Bewertung der Deckungsangemessenheit, Empfehlungen zur Optimierung.
§ 137g GewO
Gemäß § 137g GewO ist der Makler verpflichtet, die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden sowie die Begründung jeder erteilten Empfehlung zu dokumentieren.
Garantie für Transparenz und Rechtssicherheit. Jeder Schritt des Beratungsprozesses wird schriftlich festgehalten.
§ 137 Abs. 1 Z 4 GewO
Gemäß § 137 Abs. 1 Z 4 GewO, bestätigt durch die Entscheidung OLG Innsbruck 2R188/21w.
Die Berufshaftpflicht deckt auch die Rückversicherungstätigkeit ab. Volles Spektrum an Vermittlungsleistungen im Bereich der Rückversicherung.
Grenzüberschreitende Tätigkeit
Die grenzüberschreitende Tätigkeit umfasst Leistungen im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
Die Berufshaftpflicht gilt EU-weit. Kunden aus anderen Mitgliedstaaten erhalten denselben Schutzlevel.
Alle Versicherungssparten — der vollständige Überblick
Als Versicherungsmakler dürfen wir in ALLEN Versicherungssparten vermitteln:
| Versicherungsbereich | Beispiele | Versicherungsmakler |
|---|---|---|
| Personenversicherung | Lebens-, Kranken-, Unfall-, Pflegeversicherung | |
| Sachversicherung | Feuer, Einbruch, KFZ-Kasko, Transport | |
| Vermögensversicherung | Haftpflicht, Rechtsschutz, D&O, Berufs-HPV | |
| Lebens- & Rentenversicherung | Fondsgebundene LV, Berufsunfähigkeit (BU) | |
| Unternehmensversicherungen | Betriebsunterbrechung, Cyber | |
| Rückversicherung | § 137 Abs. 1 Z 4 GewO |
Hinweis: Im Gegensatz zum Makler ist der Gewerbliche Vermögensberater auf Lebens- und Unfallversicherung beschränkt.
Berufshaftpflichtversicherung (Haftpflichtabsicherung)
Gemäß § 137c Abs. 1 GewO 1994 sind Versicherungsmakler verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen:
Generali Versicherung AG
Versicherungsunternehmen
- Firmenbuchnummer:
FN 038641a - Adresse: Landskrongasse 1-3, 1010 Wien
- Tag der Haftungsübernahme: 09.03.2026
- Rechtsgrundlage: § 137c Abs. 1 GewO 1994
Polizzennummer
000-5956-7101Mindestversicherungssumme je Schadensfall
EUR 1.564.610,00
Mindestversicherungssumme pro Jahr
EUR 2.315.610,00
Zeitliche Nachdeckung
Unbegrenzt
Die Versicherungssummen entsprechen den technischen Regulierungsstandards gemäß Art. 10 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/97 über den Versicherungsvertrieb (IDD). Die zeitliche Nachdeckung ist nicht begrenzt.
Die Deckungssummen erfüllen die technischen Regulierungsstandards gemäß Art. 10 Abs. 7 der IDD-Richtlinie (EU) 2016/97. Die zeitliche Nachdeckung ist unbegrenzt.
Rechtsgrundlagen
Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers in Österreich wird durch ein umfassendes Regelwerk reguliert:
| Rechtsquelle | Inhalt | Bedeutung |
|---|---|---|
| § 94 Z 76 GewO 1994 | Gewerbeart, Befähigungsnachweis | Basis der Berechtigung |
| §§ 137-138 GewO | Definition Versicherungsvermittlung | Gewerberecht |
| § 137b GewO | 15h Weiterbildungspflicht/Jahr | Qualitätssicherung |
| § 137c GewO | Berufshaftpflicht mind. 1,25 Mio. EUR | Kundenabsicherung |
| §§ 26-31a MaklerG | Interessenwahrung, Pflichten, Vergütung | Zivilrechtlicher Kern |
| § 137g GewO | Beratungs- und Dokumentationspflichten | Beratungsqualität |
| Standesregeln BGBl. II 162/2019 | Verhaltensleitsätze, Berufsethik | Standesrecht |
| IDD (EU) 2016/97 | Kundenschutz, Wohlverhaltensregeln | EU-Recht |
| VersVG | Rechte/Pflichten aus Versicherungsverträgen | Vertragsrecht |
| VAG 2016 | Versicherungsaufsicht | Aufsichtsrecht |
Vergütung — transparent und im Kundeninteresse
Die Vergütung des Versicherungsmaklers ist transparent und gesetzlich geregelt:
Provision
Standardmodell: Die Provision wird vom Versicherer bezahlt, nicht vom Kunden. Für den Kunden entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Honorar
Nach Vereinbarung, für die unabhängige Beratung (§ 138 GewO). Das Honorarmodell sichert die maximale Unabhängigkeit der Beratung.
Offenlegungspflicht
Verpflichtende Offenlegung der Vergütungsstruktur gegenüber dem Kunden. Volle Transparenz darüber, wie und von wem der Makler vergütet wird.
Interessenkonflikt-Verbot
Dem Makler ist es untersagt, ein Produkt aufgrund einer höheren Provision zu empfehlen. Die Empfehlung hat sich ausschließlich am Interesse des Kunden zu orientieren (IDD, Standesregeln).
Treuhandpflicht — Ihre Gelder sind geschützt
Gemäß § 31a MaklerG werden Kundengelder auf Treuhandkonten (Anderkonten) verwahrt — speziellen Konten zur treuhändigen Verwahrung.
Diese Gelder sind rechtlich vom Vermögen des Maklers getrennt und im Insolvenzfall des Maklers geschützt.
- Rechtliche Trennung vom Maklervermögen
- Insolvenzschutz (§ 37 EO, § 44 IO)
- Führung von Treuhandkonten (Anderkonten)
Weiterbildungspflicht — 15 Stunden pro Jahr
Gemäß § 137b Abs. 3 GewO und Art. 10 IDD ist der Versicherungsmakler verpflichtet, jährlich mindestens 15 Stunden Weiterbildung zu absolvieren:
Modul 1: Rechtskompetenz
- Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
- Maklergesetz (MaklerG)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Steuerrecht, Berufsethik
Modul 2: Fach- und Spartenkompetenz
- Fachwissen zu Versicherungssparten
- Produktentwicklungen am Markt
- Risikoanalyse und Deckungskonzepte
Mindestens 10 Stunden der Weiterbildung müssen bei unabhängigen Einrichtungen absolviert werden — ohne Einfluss der Versicherer auf die Schulungsinhalte.
Was NICHT zum Tätigkeitsbereich des Versicherungsmaklers gehört
Die Berechtigung des Versicherungsmaklers hat klare Grenzen. Folgende Tätigkeiten fallen nicht in unseren Befugnisbereich:
| Tätigkeit | Warum nicht | Wer darf es? |
|---|---|---|
| Kreditvermittlung | GVB / § 136a GewO | Gewerbliche Vermögensberater |
| Anlageberatung | Konzession nach WAG 2018 erforderlich | Von der FMA konzessionierte WP-Dienstleister |
| Veranlagungsvermittlung | Reglementiertes Gewerbe | Gewerbliche Vermögensberater |
| Leasing-Finanzierung | GVB | Gewerbliche Vermögensberater |
| Kryptowerte-Beratung | MiCAR-Zulassung erforderlich | Von der FMA konzessionierte CASP-Anbieter |
| Bankgeschäfte | Konzession nach BWG erforderlich | Kreditinstitute |
Was Sie bei WENEXUS zusätzlich erhalten — über Versicherungen hinaus
Die WENEXUS Consulting GmbH verfügt über zwei offizielle Gewerbeberechtigungen, die einander ergänzen und eine ganzheitliche Kundenbetreuung ermöglichen:
| Berechtigung | Rechtsgrundlage | Umfang |
|---|---|---|
| Versicherungsmakler | § 94 Z 76 GewO 1994 | Alle Versicherungsprodukte, alle Sparten, Kundenvertretung |
| Unternehmensberatung | § 94 Z 74 GewO 1994 | Unternehmensberatung, Risikoanalyse, Strategie, Optimierung |
Durch diese Kombination kann WENEXUS Ihr Unternehmen ganzheitlich begleiten: von der Analyse unternehmerischer Risiken und Strategieentwicklung bis hin zur Auswahl des optimalen Versicherungsschutzes und der Vertretung Ihrer Interessen gegenüber Versicherungsunternehmen.
Hinweis: Wenn Ihre Anfrage Finanzplanung, Kreditvermittlung oder Vermögensberatung betrifft, gehen diese Leistungen über unsere Berechtigung hinaus.
Jedoch: Die Versicherungskomponente jeder Finanzfrage — Vermögensschutz, Absicherung von Kreditrisiken, Unternehmensversicherung — fällt vollständig in unseren Kompetenzbereich. Wir beraten Sie gerne und bieten bei Bedarf eine umfassende Lösung in Kooperation mit unseren Vermögensberater-Partnern.
GISA-Register
GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) ist das offizielle Register der Gewerbeberechtigungen in Österreich. Jeder Versicherungsmakler muss im GISA eingetragen sein.
Die GISA-Zahl ist verpflichtend auf allen Geschäftspapieren (Geschäftskorrespondenz, Visitenkarten, Webseite usw.) anzuführen.
WENEXUS Consulting GmbH — GISA-Zahl
39387608Beschwerdemanagement
Bei Beschwerden oder Streitigkeiten können sich Kunden an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) wenden.
- Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS)
- Fachverband — gesetzliche Branchenvertretung bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ)
- Verbraucherschutz
Erstinformation
Gemäß § 137g GewO ist der Versicherungsmakler verpflichtet, dem Kunden vor Beginn der Tätigkeit eine Erstinformation zu erteilen — Informationen über den Makler, seine Befugnisse, Arbeitsweise und das Beschwerdeverfahren.
Erstinformation ansehenOffizielle Quellen
Verwandte Rechtsseiten
Diese Informationen basieren auf den aktuellen Rechtsquellen mit Stand März 2026. Rechtsgrundlage: GewO 1994, MaklerG, IDD (EU) 2016/97, Standesregeln BGBl. II 162/2019.