Was ist ein Versicherungsmakler — und warum es wichtig ist
Der Versicherungsmakler ist ein offiziell regulierter reglementierter Beruf gemäß § 94 Z 76 GewO. Voraussetzung sind die Befähigungsprüfung, die GISA-Registrierung sowie eine verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung.
Der zentrale Unterschied zum Agenten: Der Makler ist ungebunden. Er handelt AUSSCHLIESSLICH im Interesse des Kunden. Er ist keinem einzelnen Versicherer verpflichtet.
Der Versicherungsmakler hat trotz Tätigkeit für beide Parteien des Versicherungsvertrags überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.
— § 27 Abs. 1 MaklerG
Der Versicherungsmakler hat trotz Tätigkeit für beide Parteien des Versicherungsvertrags überwiegend die Interessen des Kunden zu wahren.
Diese Bestimmung ist zwingendes Recht — § 32 MaklerG verbietet eine Abweichung zum Nachteil des Kunden.
OGH 7Ob37/22z
27.04.2022Der Versicherungsmakler ist als «Bundesgenosse» des Versicherungsnehmers anzusehen und wird dessen Sphäre zugerechnet.
Der Makler ist als Bundesgenosse des Versicherungsnehmers anzusehen und wird dessen Sphäre zugerechnet.
Der Makler = «Bundesgenosse» des Kunden und gehört zur Sphäre des Versicherungsnehmers.
OGH 4Ob245/15f
23.02.2016Das Treueverhältnis begründet umfassende Schutzpflichten, Sorgfaltspflichten und Beratungspflichten.
Das Treueverhältnis begründet umfassende Schutz-, Sorgfalts- und Beratungspflichten.
Die zentrale Aufgabe des Maklers ist die Sicherstellung des bestmöglichen Versicherungsschutzes, die Risikosteuerung bei möglichst günstiger Deckung.
OGH 8 Ob 81/09h
28.01.2010Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung steht dem Versicherungsmakler aus dem Maklervertrag mit dem Versicherungskunden keine Provision, sonstige Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu.
Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung steht dem Makler aus dem Maklervertrag mit dem Kunden weder Provision noch sonstige Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu.
Der Kunde zahlt dem Makler nichts, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Makler erhält Provision vom Versicherer, nicht vom Kunden (§ 30 Abs. 1 MaklerG). Das garantiert, dass der Makler dem Kunden keine unerwartete Rechnung stellen kann.
Versicherungsmakler agieren in Österreich als Bundesgenosse des Kunden.
— Verhaltensleitsätze des Fachverbandes (29.11.2023, in Kraft seit 2.5.2024)
Versicherungsmakler agieren in Österreich als Bundesgenossen des Kunden.
Makler vs. Agent — die zentralen Unterschiede
Versicherungsmakler und Versicherungsagent sind zwei grundverschiedene Rollen im Versicherungswesen.
| Merkmal | Versicherungsmakler (WENEXUS) | Versicherungsagent |
|---|---|---|
| Auftraggeber | Der Kunde | Das Versicherungsunternehmen |
| Loyalität | Überwiegend beim Kunden (§ 27 MaklerG) | Beim Versicherer |
| Produktauswahl | Alle Anbieter am Markt | Nur ein/wenige Versicherer |
| Unabhängigkeit | Vollständig ungebunden | Vertraglich an Versicherer gebunden |
| Rechtliche Zuordnung | Sphäre des Versicherungsnehmers (OGH) | Sphäre des Versicherers |
| Vergütung | Provision oder Honorar | Provision vom Versicherer |
| Schadensfall | Vertretung der Kundeninteressen | Verfahren nach Vorgaben des Versicherers |
| Haftpflicht | Gesetzlich vorgeschrieben (§ 137c GewO) | Gesetzlich vorgeschrieben |
Unternehmensangaben
Unternehmen
Gewerbe
Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten
Reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 76 GewO
Rechtsgrundlage: § 94 Z 76 GewO 1994
Registerdaten
- Firmenbuchnummer:
FN 635890h - GISA-Zahl:
39387608 - Geschäftsführer: Johann Lehner
Unsere Befugnisse — das volle Leistungsspektrum
Als unabhängiger Versicherungsmakler handeln wir ausschließlich im Interesse des Kunden und verfügen über ein breites Spektrum gesetzlich definierter Befugnisse:
Alle Versicherungssparten — der vollständige Überblick
Als Versicherungsmakler dürfen wir in ALLEN Versicherungssparten vermitteln:
| Versicherungsbereich | Beispiele | Versicherungsmakler |
|---|---|---|
| Personenversicherung | Lebens-, Kranken-, Unfall-, Pflegeversicherung | |
| Sachversicherung | Feuer, Einbruch, KFZ-Kasko, Transport | |
| Vermögensversicherung | Haftpflicht, Rechtsschutz, D&O, Berufs-HPV | |
| Lebens- & Rentenversicherung | Fondsgebundene LV, Berufsunfähigkeit (BU) | |
| Unternehmensversicherungen | Betriebsunterbrechung, Cyber | |
| Rückversicherung | § 137 Abs. 1 Z 4 GewO |
Hinweis: Im Gegensatz zum Makler ist der Gewerbliche Vermögensberater auf Lebens- und Unfallversicherung beschränkt.
Berufshaftpflichtversicherung (Haftpflichtabsicherung)
Gemäß § 137c Abs. 1 GewO 1994 sind Versicherungsmakler verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen:
Generali Versicherung AG
Versicherungsunternehmen
- Firmenbuchnummer:
FN 038641a - Adresse: Landskrongasse 1-3, 1010 Wien
- Tag der Haftungsübernahme: 09.03.2026
- Rechtsgrundlage: § 137c Abs. 1 GewO 1994
Polizzennummer
000-5956-7101Mindestversicherungssumme je Schadensfall
EUR 1.564.610,00
Mindestversicherungssumme pro Jahr
EUR 2.315.610,00
Zeitliche Nachdeckung
Unbegrenzt
Die Versicherungssummen entsprechen den technischen Regulierungsstandards gemäß Art. 10 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/97 über den Versicherungsvertrieb (IDD). Die zeitliche Nachdeckung ist nicht begrenzt.
Die Deckungssummen erfüllen die technischen Regulierungsstandards gemäß Art. 10 Abs. 7 der IDD-Richtlinie (EU) 2016/97. Die zeitliche Nachdeckung ist unbegrenzt.
Rechtsgrundlagen
Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers in Österreich wird durch ein umfassendes Regelwerk reguliert:
| Rechtsquelle | Inhalt | Bedeutung |
|---|---|---|
| § 94 Z 76 GewO 1994 | Gewerbeart, Befähigungsnachweis | Basis der Berechtigung |
| §§ 137-138 GewO | Definition Versicherungsvermittlung | Gewerberecht |
| § 137b GewO | 15h Weiterbildungspflicht/Jahr | Qualitätssicherung |
| § 137c GewO | Berufshaftpflicht mind. 1,25 Mio. EUR | Kundenabsicherung |
| §§ 26-31a MaklerG | Interessenwahrung, Pflichten, Vergütung | Zivilrechtlicher Kern |
| § 137g GewO | Beratungs- und Dokumentationspflichten | Beratungsqualität |
| Standesregeln BGBl. II 162/2019 | Verhaltensleitsätze, Berufsethik | Standesrecht |
| IDD (EU) 2016/97 | Kundenschutz, Wohlverhaltensregeln | EU-Recht |
| VersVG | Rechte/Pflichten aus Versicherungsverträgen | Vertragsrecht |
| VAG 2016 | Versicherungsaufsicht | Aufsichtsrecht |
Vergütung — transparent und im Kundeninteresse
Die Vergütung des Versicherungsmaklers ist transparent und gesetzlich geregelt:
Provision
Standardmodell: Die Provision wird vom Versicherer bezahlt, nicht vom Kunden. Für den Kunden entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Honorar
Nach Vereinbarung, für die unabhängige Beratung (§ 138 GewO). Das Honorarmodell sichert die maximale Unabhängigkeit der Beratung.
Offenlegungspflicht
Verpflichtende Offenlegung der Vergütungsstruktur gegenüber dem Kunden. Volle Transparenz darüber, wie und von wem der Makler vergütet wird.
Interessenkonflikt-Verbot
Dem Makler ist es untersagt, ein Produkt aufgrund einer höheren Provision zu empfehlen. Die Empfehlung hat sich ausschließlich am Interesse des Kunden zu orientieren (IDD, Standesregeln).
Treuhandpflicht — Ihre Gelder sind geschützt
Gemäß § 31a MaklerG werden Kundengelder auf Treuhandkonten (Anderkonten) verwahrt — speziellen Konten zur treuhändigen Verwahrung.
Diese Gelder sind rechtlich vom Vermögen des Maklers getrennt und im Insolvenzfall des Maklers geschützt.
- Rechtliche Trennung vom Maklervermögen
- Insolvenzschutz (§ 37 EO, § 44 IO)
- Führung von Treuhandkonten (Anderkonten)
Weiterbildungspflicht — 15 Stunden pro Jahr
Gemäß § 137b Abs. 3 GewO und Art. 10 IDD ist der Versicherungsmakler verpflichtet, jährlich mindestens 15 Stunden Weiterbildung zu absolvieren:
Modul 1: Rechtskompetenz
- Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
- Maklergesetz (MaklerG)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Steuerrecht, Berufsethik
Modul 2: Fach- und Spartenkompetenz
- Fachwissen zu Versicherungssparten
- Produktentwicklungen am Markt
- Risikoanalyse und Deckungskonzepte
Mindestens 10 Stunden der Weiterbildung müssen bei unabhängigen Einrichtungen absolviert werden — ohne Einfluss der Versicherer auf die Schulungsinhalte.
Was NICHT zum Tätigkeitsbereich des Versicherungsmaklers gehört
Die Berechtigung des Versicherungsmaklers hat klare Grenzen. Folgende Tätigkeiten fallen nicht in unseren Befugnisbereich:
| Tätigkeit | Warum nicht | Wer darf es? |
|---|---|---|
| Kreditvermittlung | GVB / § 136a GewO | Gewerbliche Vermögensberater |
| Anlageberatung | Konzession nach WAG 2018 erforderlich | Von der FMA konzessionierte WP-Dienstleister |
| Veranlagungsvermittlung | Reglementiertes Gewerbe | Gewerbliche Vermögensberater |
| Leasing-Finanzierung | GVB | Gewerbliche Vermögensberater |
| Kryptowerte-Beratung | MiCAR-Zulassung erforderlich | Von der FMA konzessionierte CASP-Anbieter |
| Bankgeschäfte | Konzession nach BWG erforderlich | Kreditinstitute |
Was Sie bei WENEXUS zusätzlich erhalten — über Versicherungen hinaus
Die WENEXUS Consulting GmbH verfügt über zwei offizielle Gewerbeberechtigungen, die einander ergänzen und eine ganzheitliche Kundenbetreuung ermöglichen:
| Berechtigung | Rechtsgrundlage | Umfang |
|---|---|---|
| Versicherungsmakler | § 94 Z 76 GewO 1994 | Alle Versicherungsprodukte, alle Sparten, Kundenvertretung |
| Unternehmensberatung | § 94 Z 74 GewO 1994 | Unternehmensberatung, Risikoanalyse, Strategie, Optimierung |
Durch diese Kombination kann WENEXUS Ihr Unternehmen ganzheitlich begleiten: von der Analyse unternehmerischer Risiken und Strategieentwicklung bis hin zur Auswahl des optimalen Versicherungsschutzes und der Vertretung Ihrer Interessen gegenüber Versicherungsunternehmen.
Hinweis: Wenn Ihre Anfrage Finanzplanung, Kreditvermittlung oder Vermögensberatung betrifft, gehen diese Leistungen über unsere Berechtigung hinaus.
Jedoch: Die Versicherungskomponente jeder Finanzfrage — Vermögensschutz, Absicherung von Kreditrisiken, Unternehmensversicherung — fällt vollständig in unseren Kompetenzbereich. Wir beraten Sie gerne und bieten bei Bedarf eine umfassende Lösung in Kooperation mit unseren Vermögensberater-Partnern.
GISA-Register
GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) ist das offizielle Register der Gewerbeberechtigungen in Österreich. Jeder Versicherungsmakler muss im GISA eingetragen sein.
Die GISA-Zahl ist verpflichtend auf allen Geschäftspapieren (Geschäftskorrespondenz, Visitenkarten, Webseite usw.) anzuführen.
WENEXUS Consulting GmbH — GISA-Zahl
39387608Beschwerdemanagement
Bei Beschwerden oder Streitigkeiten können sich Kunden an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) wenden.
- Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS)
- Fachverband — gesetzliche Branchenvertretung bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ)
- Verbraucherschutz
Erstinformation
Gemäß § 137g GewO ist der Versicherungsmakler verpflichtet, dem Kunden vor Beginn der Tätigkeit eine Erstinformation zu erteilen — Informationen über den Makler, seine Befugnisse, Arbeitsweise und das Beschwerdeverfahren.
Erstinformation ansehenOffizielle Quellen
Verwandte Rechtsseiten
Diese Informationen basieren auf den aktuellen Rechtsquellen mit Stand März 2026. Rechtsgrundlage: GewO 1994, MaklerG, IDD (EU) 2016/97, Standesregeln BGBl. II 162/2019.