Die Wenexus Consulting GmbH ist auf Grundlage der österreichischen Gewerbeordnung 1994 tätig. Unser Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation" ist nach § 136 GewO in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 2017 geregelt und ist ein reglementiertes Gewerbe (§ 94 Z 74 GewO).
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Wenexus Consulting GmbH
Fleischmarkt 14, Büro 5a
1010 Wien, Österreich
Gewerbe
Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation
Reglementiertes Gewerbe nach § 94 Z 74 GewO
Registrierungsdaten
- Firmenbuchnummer:
635890h - GISA-Zahl:
37528447
Rechtsgrundlagen
Die Tätigkeit der Wenexus Consulting GmbH als Unternehmensberatung wird durch folgende Rechtsvorschriften geregelt:
- § 136 GewO 1994 - Hauptparagraph zu den Befugnissen
- § 94 Z 74 GewO - Definition des Gewerbes
- § 29 GewO - Bestimmung des Berechtigungsumfangs
- § 365m GewO - Tätigkeiten im Bereich der Geldwäschebekämpfung
Berufsbild Unternehmensberatung (Fassung September 2023) — beschlossen durch den Fachverbandsausschuss am 21.09.2023
Das Berufsbild hat Rechtskraft gemäß § 29 GewO: für die Bestimmung des Berechtigungsumfangs sind „Anschauungen und Vereinbarungen der beteiligten Fachkreise" maßgeblich (OGH 4 Ob 44/02b).
Gewerberechtsnovelle 2017
Die wesentlichen Änderungen wurden durch die Gewerberechtsnovelle 2017 (BGBl. I Nr. 94/2017) eingeführt, welche die Vertretungsbefugnisse der Unternehmensberater erweitert hat.
Kernbefugnisse (§ 136 Abs. 3 GewO)
Gemäß § 136 Abs. 3 GewO sind Unternehmensberater zu folgenden Tätigkeiten berechtigt:
Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, -schließung und Betriebsübergabe
- Beratung bei Unternehmensgründungen
- Beratung bei Unternehmensschließungen
- Beratung bei Betriebsübergaben
Sanierungs- und Insolvenzberatung
- Erstellung von Sanierungsgutachten
- Organisation von Sanierungsplänen
- Prüfung von Sanierungsplänen
- Begleitung bei Restrukturierungen
VwGH Ra 2020/04/0039
20.07.2020Leitentscheidung zur Erweiterung der Befugnisse nach der Gewerberechtsnovelle 2017:
„§ 136 Abs. 3 Z 3 GewO 1994 berechtigt Unternehmensberater nunmehr ausdrücklich zur „berufsmäßigen Vertretung", weshalb sich die Auftraggeber auch der Unternehmensberater als bevollmächtigte Vertreter zur Umsetzung der von ihnen erarbeiteten Konzepte und Problemlösungen bedienen können."
Bedeutung: Auftraggeber können sich der Unternehmensberater als bevollmächtigte Vertreter zur Umsetzung der erarbeiteten Konzepte und Lösungen bedienen.
Volltext der Entscheidung (RIS)OGH 4 Ob 44/02b
13.03.2002Vertretung in Insolvenzverfahren:
„Das Gewerbe der Unternehmensberater umfasst laut OGH auch die Vertretungsbefugnis bei Insolvenzverfahren, sofern keine Anwaltspflicht besteht."
Bedeutung: Das Gewerbe der Unternehmensberatung umfasst auch das Vertretungsrecht in Insolvenzverfahren, sofern keine Anwaltspflicht besteht.
Detaillierte Übersicht der EntscheidungWissenschaftliche Doktrin: Potacs ÖZW 2018
Univ.-Prof. Dr. Dr. Michael PotacsMaßgebliche wissenschaftliche Abhandlung, die vom VwGH zitiert wird (Ra 2020/04/0039):
„Zur Vertretungsbefugnis von Unternehmensberatern gemäß § 136 Abs. 3 GewO" — begründet das Konzept der „Zweckentsprechung": das Vertretungsrecht reicht so weit, wie es zur Erfüllung der erteilten Befugnisse zweckentsprechend ist.
Österreichische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2018, 74-81LG Klagenfurt 70 Cg 2/19t
26.09.2019Vertretung:
„Die Vertretung von Mandanten durch Unternehmensberater vor Behörden und Verwaltungsgerichten auf Grundlage des § 136 Abs. 3 Z. 3 GewO verstößt nicht gegen § 8 RAO."
Bedeutung: Die Vertretung von Mandanten durch Unternehmensberater vor Behörden und Verwaltungsgerichten auf Grundlage des § 136 Abs. 3 Z. 3 GewO verstößt nicht gegen § 8 RAO (Rechtsanwaltsordnung).
Das Gericht stützte sich auf das Gutachten von Univ.-Prof. DDr. Michael Potacs und bestätigte das Recht der Unternehmensberater auf berufsmäßige Vertretung.
Volltext der Entscheidung (PDF)Im Kontext eines Beratungsprojekts zulässig:
- Analyse rechtlicher Aspekte bei Restrukturierungen, Unternehmensgründungen/-verkäufen
- Behandlung gesellschaftsrechtlicher Fragen im Rahmen einer Sanierung
- Vertretung in Verwaltungsverfahren betreffend Betriebsanlagen
Recht auf Rechtsberatung im Projektkontext
Gemäß dem Berufsbild Unternehmensberatung WKO 2023 sind Unternehmensberater:innen berechtigt, die Rechtsberatung im Kontext ihrer Beratungsprojekte einzubeziehen.
„Unternehmensberater:innen dürfen im Kontext ihres Berechtigungsumfanges auch die Rechtsberatung miteinbeziehen."
Bedeutung: „Unternehmensberater:innen dürfen im Kontext ihres Berechtigungsumfangs auch die Rechtsberatung miteinbeziehen."
Rechtskraft: Das Berufsbild hat Rechtskraft gemäß § 29 GewO — für die Bestimmung des Berechtigungsumfangs sind „Anschauungen und Vereinbarungen der beteiligten Fachkreise" maßgeblich (OGH 4 Ob 44/02b).
Im Kontext eines Beratungsprojekts zulässig:
- Rechtliche Analyse im Rahmen von M&A und Restrukturierungen
- Gesellschaftsrechtliche Fragen bei Sanierungen
- Vertretung in Verwaltungsverfahren (VwGH Ra 2020/04/0039)
- Vertretung in Insolvenzverfahren (ohne Anwaltszwang) (OGH 4 Ob 44/02b)
- Vertretung vor Verwaltungsgerichten (ohne Anwaltszwang)
- Vertretung in Verwaltungsstrafverfahren (sofern enger Projektbezug)
Wichtige Einschränkung: Die Rechtsberatung ist niemals eine eigenständige Leistung und steht in unserem Unternehmen nicht im Vordergrund — sie erfolgt ausschließlich im Kontext eines konkreten Beratungsprojekts (Geschäftsauftrag des Kunden).
Zusätzliche Befugnisse (§ 365m GewO)
Unter Einhaltung der Geldwäschebekämpfungsbestimmungen sind Unternehmensberater zu folgenden Tätigkeiten berechtigt:
Gründung von Gesellschaften
Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen
Leitungsfunktion
Wahrnehmung der Funktion eines Geschäftsführers der Gesellschaft
Gesellschaftssitz
Bereitstellung der offiziellen Geschäftsanschrift der Gesellschaft
Treuhänder
Wahrnehmung der Funktion eines Treuhänders
Nomineller Anteilseigner
Wahrnehmung der Funktion eines nominellen Anteilseigners
Tätigkeitsbereiche
Einschränkungen der Befugnisse
Nach österreichischem Recht sind bestimmte Tätigkeiten anderen Berufen vorbehalten.<br/>Die Wenexus Consulting GmbH hält diese Einschränkungen ein und übt keine den Rechtsanwälten oder anderen Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten berufsmäßig aus, insbesondere:
RAO (Rechtsanwaltsordnung)
Anwaltsmonopol - § 8 Abs. 1 und 2 RAO
Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung ist den Rechtsanwälten vorbehalten.
WTBG 2017
Wirtschaftstreuhändervorbehalt - § 2 WTBG
Steuerberatung, Rechnungslegung und Lohnverrechnung sind Steuerberatern vorbehalten.
Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüfermonopol - § 3 WTBG 2017
Pflichtprüfungen und Jahresabschlussprüfungen sind Wirtschaftsprüfern vorbehalten.
Was NICHT zu unseren Befugnissen gehört
Unsere Tätigkeit umfasst nicht folgende Leistungen, die anderen Berufen vorbehalten sind:
Steuerberatung (§ 2 WTBG 2017)
- Erstellung von Steuererklärungen
- Pagatorische Buchhaltung
- Lohnverrechnung
- Erstellung des Jahresabschlusses
- Vertretung vor dem Finanzamt
Rechtsberatung (RAO)
- Umfassende berufsmäßige Parteienvertretung
- Gerichtliche Vertretung
- Eigenständige Rechtsberatung als Hauptleistung
- Vertragsgestaltung außerhalb des Kontexts eines Beratungsprojekts
Wirtschaftsprüfung (§ 3 WTBG 2017)
- Gesetzliche Pflichtprüfungen
- Jahresabschlussprüfung
- Bestätigungen, die einen unabhängigen Prüfer erfordern
Wichtige Klarstellung
Sämtliche Beratungsleistungen erbringen wir ausschließlich im Rahmen der Befugnisse, die durch § 136 GewO 1994 und das Berufsbild Unternehmensberatung (Fassung September 2023) des Fachverbands UBIT der WKO definiert sind.
Rechts- und Steuerberatung: Gemäß dem Berufsbild Unternehmensberatung WKO 2023 dürfen wir rechtliche und steuerliche Aspekte in unsere Beratungsprojekte einbeziehen, jedoch ausschließlich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Projekt (Geschäftsauftrag des Kunden). Solche Aspekte sind niemals eigenständige Leistungen und stehen nicht im Vordergrund.
Wichtig: Sind spezialisierte Leistungen von Steuerberatern, Rechtsanwälten oder Wirtschaftsprüfern erforderlich, empfehlen wir unseren Kunden, sich an die entsprechenden Berufsangehörigen zu wenden. Bei Bedarf können wir Empfehlungen zur Auswahl von Fachleuten geben, mit denen wir partnerschaftliche Beziehungen pflegen.
Quellen
Gesetzgebung
- § 136 GewO 1994Befugnisse der Unternehmensberater
- Unternehmensberatungs-VerordnungBGBl. II Nr. 94/2003
- RIS RechtsinformationssystemOffizielle Rechtsdatenbank Österreichs
Judikatur
- VwGH Ra 2020/04/003920.07.2020 — Vertretung
- OGH 4 Ob 44/02b13.03.2002 — Insolvenzverfahren
- OGH 4 Ob 26/03g24.06.2003 — Grenzen der Befugnisse
- LG Klagenfurt 70 Cg 2/19t26.09.2019 — Vertretung vor Verwaltungsgerichten
WKO und Fachliteratur
- Berufsbild Unternehmensberatung 2023Offizielles Berufsbild der WKO
- Vertretungsrechte (WKO)Vertretungsrechte
- Potacs M., ÖZW 2018Wissenschaftliche Abhandlung zu den Vertretungsbefugnissen
Diese Analyse basiert auf den aktuellen Rechtsquellen mit Stand Januar 2026. Die wesentlichen Änderungen wurden durch die Gewerberechtsnovelle 2017 (BGBl. I Nr. 94/2017) eingeführt.